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   KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19 Vollz   

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KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19 Vollz (https://dejure.org/2019,88370)
KG, Entscheidung vom 06.08.2019 - 5 Ws 58/19 Vollz (https://dejure.org/2019,88370)
KG, Entscheidung vom 06. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz (https://dejure.org/2019,88370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 StVollzG, § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 115 Abs 1 S 2 StVollzG, § 115 Abs 1 S 3 StVollzG
    Voraussetzung der Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen; Anforderungen an die von Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse bezüglich Maßnahmen im Strafvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119 Abs. 4 ; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1
    Ablehnung des Langzeitbesuchs einer guten Freundin wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit; Zulässigkeit von Langzeitbesuchen nach § 29 Abs. 4 StVollzG Bln; Ermessensentscheidung bei Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 29 Abs. 4 StVollzG Bln; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 22/19 Vollz -, juris Rdnr. 2, 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz - und 22. Mai 2017 - 2 Ws 47/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 8. Januar 2019 - 5 Ws 94/18 Vollz - und 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris; jeweils m. w. Nachw.).

    Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 23 und 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).

    Die erforderlichen Angaben lassen sich auch nicht aus der im Einzelfall aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Zusammenschau von Rechtsmittelbegründung und angefochtener Entscheidung (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 25; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) gewinnen.

    Sie richtet sich daher nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnr. 14; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334 - 336/07 -, juris Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung - nicht auf einem anderen Sachverhalt - beruhen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 5 Ws 99/19 Vollz -, 4. Juni 2019 - 5 Ws 79/19 Vollz - und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).

    Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Zulassung eines Langzeitbesuchs; Ermessen der

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).

    Eine solche Selbstbindung kommt beispielsweise in Betracht aufgrund einer verwaltungsinternen Dienstanweisung, wie sie unter der Geltung des § 24 Abs. 2 StVollzG (Bund) bestanden hat (dazu KG, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 2, 12 ff.).

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nur zum Teil.

    Die erforderlichen Angaben lassen sich auch nicht aus der im Einzelfall aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Zusammenschau von Rechtsmittelbegründung und angefochtener Entscheidung (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 25; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) gewinnen.

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 28.03.2001 - 2 BvR 11/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung unüberwachter Besuche mit

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 11.08.2011 - 2 Ws 411/11

    Wirksamkeit einer durch die geschäftsplanmäßig nicht zuständige Strafkammer

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2008 - 3 Ws 1203/07

    Strafvollzug: Gewährung von unüberwachten Langzeitbesuchen als

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Hamburg, 24.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 61/09

    Strafvollzugsverfahren: Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    Damit kann der Gefangene im Rechtsbeschwerdeverfahren, das im Wesentlichen revisionsrechtlich ausgestaltet ist, aber keinen Erfolg haben (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 9).
  • KG, 27.03.2006 - 5 Ws 118/06

    Strafvollzug: Behandlung der Ablehnung einer Fortsetzung einer

    Auszug aus KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
    In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17

    Besuchsrecht eines Sicherungsverwahrten in Berlin: Voraussetzungen für die

  • KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18

    Strafvollzug: Besuchsverbot für Lebensgefährtin wegen Gefährdung der Sicherheit

  • OLG Hamburg, 09.09.2004 - 3 Vollz (Ws) 47/04
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvR 286/18

    Vollzug der Sicherungsverwahrung und vollzugsöffnende Maßnahmen

  • BGH, 12.03.2014 - 2 ARs 434/13

    Zuständigkeit über den Antrag gemäß § 109 StVollzG bei Anfechtung eines

  • KG, 29.01.2019 - 2 Ws 22/19

    Maßregelvollzug: Anfechtbarkeit der in Aussicht gestellten Versagung von

  • KG, 10.01.2019 - 2 Ws 260/18

    Maßregelvollzug in Berlin: Erlass und Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen;

  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

  • KG, 12.09.2011 - 2 Ws 294/11

    Strafvollzug: Verfahren zur Festsetzung des Überbrückungsgeldes

  • KG, 22.07.2014 - 2 Ws 257/14

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

  • KG, 26.11.2018 - 2 Ws 201/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer

  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr. KG, vgl. z. B. Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. November 2019 - 5 Ws 178-179/19 Vollz -, 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer in dieser Sache] und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.).

    b) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 3 Vollz [Ws] 61/09 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 59; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen (entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, juris Rdnr. 13), sondern auch zu würdigen hat.

  • KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20

    Strafvollzug in Berlin: Voraussetzungen besonderer Sicherungsmaßnahmen wegen der

    bb) Zudem verletzt die angefochtene Entscheidung den Gefangenen nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, worin ein die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG begründender Rechtsfehler bestünde (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2019 - 5 Ws 152/19 Vollz - und 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz -).
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